
Symbolbild / K.I. generiertes Bild (ChatGPT)
Hintergrund
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 „Südring“ hat die Stadt Seligenstadt mehrfach öffentlich darauf verwiesen, dass eine hohe Zahl von Befreiungen vom bisherigen Bebauungsplan Nr. 2 dazu geführt habe, dass dieser rechtlich nicht mehr tragfähig sei. In diesem Zusammenhang wurden unterschiedliche Zahlen genannt, teils etwa 50, teils rund 80 Befreiungen (siehe zuletzt auch die Antwort der Stadt an die Anfrage der Fraktionen SPD und B90/Die Grünen).
Vor diesem Hintergrund habe ich im November 2025 als Anwohner im Plangebiet sowie als Vertreter der Bürgerinitiative „Dialog 89“ Anfragen gerichtet an
- die Stadt Seligenstadt sowie
- die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Offenbach.
Gegenstand der Anfragen
Gegenstand der Anfragen nach dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) war die Bitte um eine anonymisierte Übersicht der in der Vergangenheit erteilten Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2, beschränkt auf:
- Art der Befreiung,
- Umfang der Abweichung,
- Datum der Entscheidung.
Personenbezogene Daten sollten ausdrücklich nicht offengelegt werden.
Reaktionen von Kreis und Stadt
Der Kreis Offenbach teilte mit, dass ein Anspruch auf Informationszugang nach dem HDSIG nicht bestehe, da es sich bei der Bauaufsicht um eine Weisungsaufgabe handele und zudem keine personenbezogene Betroffenheit oder Verfahrensbeteiligung vorliege.
Die Stadt Seligenstadt lehnte den Antrag zunächst mit einem Bescheid vom 28.11.2025 ab. Zur Begründung wurden unter anderem angeführt:
- fehlende Darlegung eines berechtigten Interesses,
- datenschutzrechtliche Gründe,
- der Schutz interner Entscheidungsprozesse,
- eine angeblich nicht mögliche Anonymisierung,
- ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand.
Widerspruch und weiterer Verfahrensgang
Gegen den Ablehnungsbescheid der Stadt habe ich Widerspruch eingelegt.
Im Widerspruchsbescheid erklärte die Stadt den Widerspruch nun für unzulässig, da nach § 87 Abs. 5 HDSIG gegen Entscheidungen nach dem HDSIG kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.
Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Stadt Seligenstadt keine Informationsfreiheitssatzung erlassen habe und deshalb nach Auffassung der Stadt kein Anspruch auf Informationszugang nach dem HDSIG bestehe. Als möglicher Rechtsbehelf gegen diesen Widerspruchsbescheid bzw. den ursprünglichen Ablehnungsbescheid wurde die Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt benannt. Die Frist hierfür beträgt 1 Jahr nach Zugang des Ablehnungsbescheids, also bis zum 28.11.2026.
Aktueller Stand
Bislang wurde weder von der Stadt Seligenstadt noch vom Kreis Offenbach eine Übersicht über die behaupteten Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 zur Verfügung gestellt.
Allerdings wurden wir vom Bürgermeister für eine Besprechung der Hintergründe im Februar eingeladen. Wir werden diesen Termin natürlich wahrnehmen und an dieser Stelle darüber berichten.
Welche Optionen bestehen nun weiter?
Auf Grundlage des bisherigen Verfahrens ergeben sich für die Bürgerinitiative mehrere mögliche weitere Schritte:
- Prüfung eines Auskunftsantrags nach dem Umweltinformationsrecht (UIG)
Es wird geprüft, ob die erbetenen Informationen – insbesondere zu Art und Umfang von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 – unter die Regelungen des Umweltinformationsrechts fallen und auf diesem Weg zugänglich gemacht werden können. - Weiterführung der Beteiligung im Bebauungsplanverfahren
Im Rahmen der laufenden Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 89 besteht weiterhin die Möglichkeit, Stellungnahmen einzureichen und offene Fragen zum Verfahren aufzuwerfen. - Auswertung rechtlicher Handlungsmöglichkeiten
Unabhängig von den bisherigen Anträgen wird geprüft, welche weiteren rechtlich vorgesehenen Schritte grundsätzlich in Betracht kommen, um eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage für die Bewertung des Bebauungsplanverfahrens zu erhalten.

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